Projekte mit Bildungscharakter (Stand Oktober 2024)
| Antrag: | erforderlich! A33-1 |
| Abgabefrist für Anträge und die dazugehörigen Unterlagen: | 15. Januar des laufenden Jahres |
| Verwendungsnachweis: | Verwendungsnachweis V33-1, Programmablauf |
| Abgabefrist für Verwendungsnachweis und die dazugehörigen Unterlagen: | spätestens 4 Wochen nach Ende der Maßnahme |
Zuschüsse können gewährt werden für:
- Projekte mit Bildungscharakter haben ein Bildungsziel, einen definierten Projektzeitraum und sind klar von Maßnahmen der Ehrenamtsqualifizierung und von themenorientierten Bildungsmaßnahmen sowie von Gruppenstunden abgegrenzt. (3.3 VwV vom 23.11.21) (siehe Bildungskonzept)
- Abgrenzung zu Themenorientierten Bildungsmaßnahmen: Themenorientierte Bildungsmaßnahmen sind vorwiegend theoretischer Natur, Projekte mit Bildungscharakter haben vorwiegend praktische Inhalte
- Projekte mit Bildungscharakter zur politischen, sozialen, sportlichen, kulturellen, ökologischen, technologischen Bildung und zur geschlechtsspezifischen Jugendbildung, Kooperation Jugendarbeit - Schule, Integration von ausländischen und spätausgesiedelten Jugendlichen.
- Anteilsfinanzierung, der prozentuale Zuschusssatz (zu finden auf der Startseite Zuschüsse) errechnet sich aus den anerkannten Gesamtkosten und ist in seiner Höhe begrenzt.
Voraussetzungen für die Zuschussgewährung:
- Feststellbarer Teilnahmekreis (3.3.2 VwV vom 23.11.21)
- Teilnehmendenalter: 6 - 27 (Es zählt der Geburtsjahrgang. Die Teilnehmenden müssen im Förderjahr mindestens 6 Jahre alt werden und dürfen im Förderjahr höchstens 27 Jahre alt werden.) (1.4.2 VwV vom 23.11.21 + FAQs Jugendarbeitsnetz), Abweichung von der Altersgrenze bis zu 20 % der Teilnehmenden sind zulässig (3.2.2 VwV vom 23.11.21)
- Leitungspersonen sind von der Altersobergrenze ausgenommen. (3.3.2 VwV vom 23.11.21)
- Durchführungsort grundsätzlich Baden-Württemberg (3.3.4/3.1.6 VwV vom 23.11.21)
- Projekttag mind. 5 Stunden, 1 - 14 Tage, Projekttage müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen (3.3.3 VwV vom 23.11.21)
Unter notwendig anerkannter Gesamtkosten ist zu verstehen:
- Leih- und Mietgebühren
- Honorare für Referentinnen und Referenten für die jeweilige Bildungsveranstaltung;
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige
- Kosten von eingesetztem Personal für die jeweilige Bildungsveranstaltung, das nicht bereits aus Landesmitteln gefördert wird;
- die Beschaffung von fachlichem Material und Literatur;
- die Kosten für die Erstellung von (didaktischem) Material inkl. Versandkosten;
- Kosten für Werbung.
Der Anteil einzelner Kostenarten an den Gesamtkosten ist nicht begrenzt.
Ausgaben, die der Durchführung mehrerer Bildungsveranstaltungen dienen, können im Einzelfall lediglich anteilig berücksichtigt werden.
(FAQs Jugendarbeitsnetz)
Ausgaben, die der Durchführung mehrerer Bildungsveranstaltungen dienen, können im Einzelfall lediglich anteilig berücksichtigt werden.
(FAQs Jugendarbeitsnetz)
Nicht zuschussfähig sind:
- nur religiöse, arbeitsrechtliche, berufsständische Themen; einseitige parteipolitische Zielsetzung; Planungsveranstaltungen z.B. Lagervorbereitung oder Jahresplanungen; Klausurtagungen (3.3.4/3.1.5 VwV vom 23.11.21)
- Gagen im Rahmenprogramm, beispielsweise für Musikgruppen.
- Laufende Verwaltungskosten/Infrastrukturkostenpauschale.
- Investitionen.
- Maßnahmen die überwiegend Freizeitcharakter haben.


